Häufige Fragen zur Mütterpflege

Was macht eine Mütterpflegerin?

Die Mütterpflegerin kommt für einige Stunden an einem oder mehreren Tagen in der Woche zu dir nach Hause und geht auf deine Bedürfnisse ein. Ist ein Einkauf zu erledigen, muss die Wäsche aufgehängt werden, ist Staubsaugen dringend nötig? Die Mütterpflegerin kann diese Tätigkeiten übernehmen. Vielleicht brauchst du mal Zeit für dich z.B. zum Schlafen? Die Mütterpflegerin kann dir diesen Freiraum schaffen, indem sie einen Spaziergang mit dem Baby macht. Oder du freust dich über ein warmes Mittagessen. Vielleicht brauchst du den gegenseitigen Austausch, dass dir jemand wirklich zuhört. Oder du entspannst bei einer Fuß- oder Rückenmassage. Die Mütterpflegerin sorgt für dich und deine Bedürfnisse.

Was ist der Unterschied zur Haushaltshilfe und zur Hebamme?

Eine Mütterpflegerin ist im Unterschied zur Haushaltshilfe speziell ausgebildet hinsichtlich Schwangerschaft, Wochenbett und 1. Lebensjahr des Kindes. Sie ist professionell im Umgang mit der (werdenden) Mutter und dem Baby und kann viele Fragen z.B. zum Stillen, Tragen, Handling des Säuglings beantworten und erste Rückbildungsübungen zeigen. Sie führt im Gegensatz zur Hebamme keine medizinischen Tätigkeiten aus. Dafür hat die Mütterpflegerin viel Zeit zum Zuhören und Eingehen auf die Bedürfnisse der Mutter.

Beschränkt sich die Wochenbegleitung nur auf das Wochenbett?

Nein, auch in der Schwangerschaft besteht nach § 24g,h Sozialgesetzbuch (SGB) V Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder Mütterpflegerin, z.B. wenn vorzeitige Wehen oder Blutungen auftreten und wenn von ärztlicher Seite Bettruhe verordnet wird.

Bei einer Erkrankung besteht nach § 38 SGB V auch nach dem Wochenbett sogar bis zum Alter von 12 Jahren des Kindes Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder Mütterpflegerin.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Viele gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Mütterpflegerin zumindest zum Teil. Voraussetzung ist, dass keine im Haushalt lebende Person diesen führen kann (z.B. bei Vollzeitarbeit, nicht aber bei Elternzeit). Da der Begriff Mütterpflege noch nicht im Vokabular der Krankenkassen und Rechtsgrundlagen angekommen ist, läuft Mütterpflege unter dem Titel Haushaltshilfe.

Rechtliche Grundlage, wenn die Haushaltsführung aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt nicht möglich ist, ist § 24h des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Ergänzend dazu gibt es § 24g SGB V, der die häusliche Pflege z.B. bei verordneter Bettruhe in der Schwangerschaft oder nach ambulanten Geburten und Hausgeburten regelt. Dieser kann zusammen mit § 24h SGB V beantragt werden und durch eine Mütterpflegerin abgedeckt werden. Bei einer Bewilligung nach diesen Paragrafen brauchst du nichts zuzahlen.

Bei einer Erkrankung, die nicht auf die Schwangerschaft oder Geburt zurückzuführen ist und die eine Haushaltsführung verhindert, hast du nach § 38 SGB V Anspruch auf Haushaltshilfe/Mütterpflege. Hier wird eine Zuzahlung von 5–10 € pro Tag fällig.

Ich arbeite für einen festgesetzten Stundensatz und kann direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Privat Versicherte können über die Beihilfe eine Kostenübernahme beantragen. Du kannst meine Leistung auch als private Leistung buchen. Dies ist ein gutes Geschenk zur Geburt!